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Ermittlung der Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht

Bei der Prüfung, ob die steuerliche Buchführungspflichtgrenze überschritten wurde, sind auch umsatzsteuerfreie Auslandsumsätze einzubeziehen.

Laut der Abgabenordnung besteht die steuerliche Pflicht zur Buchführung erst ab einem Jahresumsatz von 500.000 Euro. In diese Umsatzgrenze fließen jedoch auch die umsatzsteuerfreien Auslandsumsätze ein, hat der Bundesfinanzhof entschieden. Auf das Verhältnis der beiden Umsatzsummen zueinander kommt es dabei nicht an.


"Die Unkenntnis der Gesetze befreit nicht von der Pflicht zu Zahlen. Die Kenntnis aber häufig schon."